E‑Bilanz Reform
Diana Sasse
Steuerberaterin
Die E‑Bilanz wurde zum 1. Januar 2011 eingeführt und ersetzte weitgehend den papiergebundenen Jahresabschluss. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 erweitert der Gesetzgeber die Meldepflichten in zwei Stufen und zwar mit dem Veranlagungsjahr 2025 und 2028. Die Finanzverwaltung erhält damit deutlich mehr Detailinformationen und nutzt für automatisierte Plausibilitätsprüfungen.
Rückblick
Seit dem VZ 2012 müssen bilanzierende Unternehmen ihre Bilanz, Gewinn‑ und Verlustrechnung sowie Stammdaten im XBRL‑Format einreichen. Kontennachweise, Anlagenspiegel oder Anhänge konnten bislang freiwillig übermittelt werden. Diese Freiwilligkeit endet nun schrittweise.
Neue Pflichtfelder ab 2025
Ab dem Wirtschaftsjahr 2025 wird die Bereitstellung der unverdichteten Kontennachweise verpflichtend. Für jede Position der Bilanz und GuV sind sämtliche Sachkontonummern, Kontenbezeichnungen und Salden elektronisch zu übermitteln. Verdichtete Summen ohne Einzelkonten genügen nicht mehr. Unternehmen mit Sammel- oder Dublettenkonten sollten ihre Kontenrahmen deshalb frühzeitig bereinigen. Des Weiteren wurde mit der neuen Taxonomie umfangreiche Mussfelder aufgenommen.
Erweiterung ab 2028
Mit dem Wirtschaftsjahr 2028 wird der Pflichtumfang nochmals erweitert. Dann gehören insbesondere Anlagenspiegel und Anlageverzeichnis zur E‑Bilanz. Sofern zusätzlich ein Anhang, Lage- oder Prüfungsbericht oder Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG vorliegt, so sind diese ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Was bedeutet das für die Prüfung?
Die granularen Datenpunkte eröffnen der Finanzverwaltung neue Analysen:
- Zeitreihenauswertung: Ungewöhnliche Kontenveränderungen werden automatisch markiert.
- Branchenvergleiche: Kennzahlen außerhalb typischer Bandbreiten lösen Rückfragen aus.
- RMS‑Rückfragen: Das Risikomanagementsystem stellt Vorab‑Fragen, lange bevor ein Prüfer das Dossier öffnet.
Sonderfall Excel‑Steuerbilanzen
Viele Unternehmen erstellen ihre Steuerbilanz noch in Excel und übertragen nur Jahresendsalden in die E-Bilanz. Mit den neuen Mussfeldern und der Kontennachweispflicht stoßen solche Tabellen an ihre Grenzen: Jedes Mussfeld muss einem echten Sachkonto zugeordnet oder mit NIL befüllt sein, und 2028 kommt das Anlagenverzeichnis hinzu.
Handlungsempfehlungen
- Software prüfen: Unterstützt ihre Softwarelösung bereits die neue E‑Bilanz‑Taxonomie und den Export unverdichteter Konten?
- Konten aufräumen: Sammel- und Dublettenkonten eliminieren, eindeutige Bezeichnungen hinterlegen.
- Probelauf 2025: Eine Test‑E‑Bilanz mit Kontennachweis erstellen, um Datenlücken zu erkennen.
- Anlagenmodul vorbereiten: Für 2028 muss die Anlagenbuchhaltung alle Taxonomiefelder füllen können.
- Projektzeit einplanen: Für Unternehmen ohne System‑Steuerbilanz ist mit zusätzlichen Beratungszeiten zu rechnen.
Fazit
Die E‑Bilanz mutiert vom Formular zum Datenlieferant. Wer seine Systeme rechtzeitig anpasst, behält die Kontrolle und schützt sich vor zeitintensiven Rückfragen.
Transparenz zur Beitragserstellung
Dieser Beitrag wurde persönlich von mir inhaltlich erarbeitet. Die sprachliche Ausarbeitung erfolgte unterstützt durch ein KI-Textsystem (ChatGPT), unter vollständiger menschlicher Kontrolle und redaktioneller Prüfung. Eine automatisierte Veröffentlichung oder inhaltliche Steuerung durch externe Systeme erfolgt nicht. Das begleitende Bildmaterial wurde mit Sora visualisiert.